1. Die Bestimmungen dieser Ruder- und Bootsbenutzungsordnung gelten für den gesamten Ruderbetrieb einschließlich des Trainings- und Wanderruderns.

    Es sind die gesetzlichen Bestimmungen des befahrenen Gewässers einzuhalten. Dazu zählen beispielsweise die Kollisionsverhütungsregeln (KVR), die Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO), die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und Aushänge der zuständigen Behörden.

    (Für die Schlei als Arm der Ostsee gilt die Seeschifffahrtsstraßenordnung)
  2. Jeder Bootsinsasse muss Schwimmer sein.

  3. Die Mitglieder und Gäste des Vereins sind über den Landessportverband Schleswig-Holstein unfallversichert.

  4. Die vereinseigenen Boote stehen den Mitgliedern zur Verfügung, die den Beitrag für aktive Mitgliedschaft entrichten. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

    Mitglieder der SRR der Domschule, der Ruder-AG der Lornsenschule und Anfänger benutzen den Bootspark nach Maßgabe der Protektoren bzw. der Ausbilder.

    Anfänger sind alle, die nach Maßgabe der Ausbilder die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

  5. Im Interesse der Förderung des Leistungssports im Verein können vom Sportwart und der Trainingsleitung Renn- und Trainingsboote in Abstimmung mit dem Bootswart ausschließlich für Renn- und Trainingszwecke reserviert werden.

    Zeit und Umfang der Sperrung von Booten wird bekannt gemacht.

  6. Oberstes Gebot bei der Benutzung der Boote und des Zubehörs ist die schonende und sachgemäße Behandlung des Materials.

    Für jedes Boot sollen nur die dazugehörigen Riemen und Skulls benutzt werden.

    Die zu den Trainings- bzw. Rennbooten gehörenden Riemen und Skulls dürfen nur von Trainingsruderern benutzt werden.

    Der Bootswart entscheidet über die technische Einsatzfähigkeit des gesamten Bootsmaterials.

    Der vereinseigene Bootsanhänger und das Motorboot oder andere der Ausübung des Rudersports dienende Geräte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand benutzt werden.

    Fahrzeug- und Motorbootfahrer müssen eine für den jeweiligen Einsatzzweck gültige Fahrerlaubnis besitzen. Die Dokumentation der Fahrerlaubnis (z.B. Führerschein) ist grundsätzlich mitzuführen.

  7. Der Obmann ist vor der Fahrt festzulegen und im Fahrtenbuch gesondert zu vermerken. Er trägt die Verantwortung für Boot und Mannschaft gegenüber Verein und Dritten. Grundsätzlich hat der Obmann im Boot das Kommando. In besonderen Fällen (z.B. § 10), bei unmittelbarer Gefahr für Boot und Mannschaft (im Falle, dass ein anderes Mannschaftsmitglied eine Gefahr zuerst erkennt) oder in besonders begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.

    Boote, für die ein Steuermann vorgesehen ist, sind grundsätzlich auch mit Steuermann zu fahren. Von dieser Regelung darf nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

    Bei steuermannslosen Booten ist darauf zu achten, dass die Steuermannsfunktion nur von erfahrenen Ruderern wahrgenommen wird.

    Aus Sicherheitsgründen ist es nicht erlaubt, während des Ruderns Audiogeräte zu benutzen, die das Hörvermögen einschränken. Benötigte Seh- und Hörhilfen sind zu benutzen

  8. Fahrten dürfen nur bei geeigneten Witterungs- und Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

  9. Eintagesfahrten - soweit sie auf der Schlei stattfinden und am Bootshaus beginnen und enden - bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

    Darüber hinaus gehende Fahrten müssen beim Vorstand, bzw. Protektor angemeldet werden.

    Voraussetzung ist die Benennung eines Fahrtenleiters, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Fahrt Sorge trägt, und eines verantwortlichen Bootsführers je Bootseinheit

  10. Vorfahrtsregeln: Berufsschifffahrt und Segelbooten ist Vorfahrt zu gewähren, bei anderen gilt: rechts ausweichen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  11. Das Anhängen an motorbetriebene Wasserfahrzeuge während der Fahrt ist wegen der damit verbundenen Gefahren grundsätzlich untersagt.

  12. Bei Hochwasser, Eisgang und Sturm ist das Rudern verboten.

    Bei Gewitter ist die Fahrt sofort zu unterbrechen. Es soll unverzüglich ein sicherer Ort aufgesucht werden.

    Während der Wintermonate ist das Rudern im Einer aus Sicherheitsgründen im allgemeinen Ruderbetrieb strengstens untersagt. Im Trainingsbetrieb dürfen Einer nur nach Weisung der Trainingsleitung benutzt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass sich immer ein Motorboot in der Nähe des Einers befindet.

    Zur eigenen Sicherheit ist vom Abrudern bis zum Anrudern von jedem Bootsinsassen eine Rettungsweste zu tragen.

    Ausnahmen von diesen Regelungen können nur der Sportwart bzw. der Wanderruderwart oder die Trainingsleitung zulassen.

  13. Vor Abfahrt eines jeden Bootes hat die Mannschaft das Boot auf seine Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Fahrt ist grundsätzlich vor Beginn in das Fahrtenbuch, das elektronisch geführt wird, einzutragen und nach Rückkehr unter Angabe der zurückgelegten Kilometer auszutragen.

    Etwaige entstandene Schäden sind im Fahrtenbuch unter "Bootsschaden" aufzuführen und bei schweren Schäden unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

    Das Fahrtenbuch ist eine Urkunde gegenüber den Wasser- und Schifffahrtsbehörden. Die Eintragungen müssen daher den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

  14. Die Boote sind nach Gebrauch gemäß Aushang im Bootshaus zu reinigen. Alle Luftkastendeckel sind während der Liegezeit in der Halle zu öffnen.

  15. Es darf nur in Sportbekleidung gerudert werden. Beim Start auf Regatten ist grundsätzlich die Wettkampfbekleidung in Vereinsfarben zu tragen.

  16. Bei Wanderfahrten ist die Vereinsflagge zu führen. Bei Auslandsfahrten ist zusätzlich die Bundesflagge und der Verbandswimpel zu führen.

  17. Diese Ruder- und Bootsbenutzungsordnung ist eine für alle verbindliche Regelung.

    Bei Verstößen gegen diese Ordnung können vom Vorstand in angemessener Weise Sanktionen verhängt werden.

    Sollten Teile der vorliegenden Ruder- und Bootsbenutzungsordnung undurchführbar oder rechtlich unhaltbar sein, werden diese durch geeignete Paragraphen ersetzt. Die Ruder- und Bootsbenutzungsordnung wird deshalb nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam.


Der Vorstand
Schleswig im September 2017